VEREINSSATZUNG

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen “ Kitesurf Club Deutschland „.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem
Namen den Zusatz e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in 23769 Fehmarn.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein “ Kitesurf Club Deutschland “ mit Sitz in 23769 Fehmarn verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (A0).

2. Die Zwecke des Vereins sind
       – die Förderung der Sportart Kitesurfen im Breitensport und Wettkampfsport.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

– Angebot von Training zur Erlangung und Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit

– Förderung von Nachwuchs durch Trainingscamps

– Die Anschaffung und Bereitstellung von Trainingsmitteln

– Planung, Durchführung von und Teilnahme an Regatten und Veranstaltungen, die der
  Verbreitung der Sportart Kitesurfen dienlich sind

– Kontaktpflege zu anderen Wassersportvereinigungen im In- und Ausland

– Jugendarbeit

4.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.


§ 5 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT


1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(5) entsprechend.

3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein
Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.


§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER


1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT


1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.


2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines
Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Zur Einhaltung
der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes
erforderlich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied
mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu
verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss
soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden,

4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in
Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat nach der Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. Die
Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift
gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar
zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÃGE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.

3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5. Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag des Mitglieds stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten,
sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben
erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.


    § 9 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 VORSTAND

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. dem
Schatzmeister, dem Jugendwart und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter
den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten.

3. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.


§ 11 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Aufgaben des Jugendwarts werden in einer
Jugendordnung erfasst

§ 12 AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.


§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail mit
einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können
auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.

3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es
soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 14 AUFGABEN UND EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g) Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen
Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
h) die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand
per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (EMail-) Adresse gerichtet ist.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.

4. Die Mitgliederversammlungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B.
per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung
in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten
Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt
wird, entscheidet der Vorstand

§ 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.

3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht
in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme, zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, das Protokoll einzusehen.


§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (6) festgelegten
Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 VERMÖGENSBINDUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 18 ERRICHTUNG UND INTRAFTTRETEN

1. vorstehende Satzung wurde am 11.12.2021 errichtet.
2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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